Die Richter des Schweizer Bundesgerichts haben entschieden, dass geheime Videoüberwachungen am Arbeitplatz nicht generell verboten sind. Die Lausanner Richter erlauben Systeme, die das Verhalten des Personals zwar gezielt, aber nur kurzfristig erfassen. Die Richter relativieren so ein generelles Verbot des Bundesrates.
Im März 2008 ist in einer Zürcher Bijouterie bei der täglichen Schlussabrechnungen in der Kasse ein Fehlbetrag von 1350 Franken festgestellt worden. Die Geschäftsleitung wertete deshalb Videoaufzeichungen einer Überwachungskamera aus. Die Kamera ist jedoch ohne das Wissen der Angestellten im Kassenraum installiert worden.
Auf dem Band hat sich eine Mitarbeiterin offensichtlich verdächtig verhalten, darauf erstattete die Firma Anzeige wegen Diebstahls gegen die Frau. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung dann allerdings ein, was später vom Zürcher Obergericht bestätigt wurde.
Das Obergericht war der Ansicht, dass die Videoaufnahme nicht als Beweis verwendet werden dürfe. Das Arbeitsrecht verbiete nämlich Überwachungssysteme, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kontrolliert werde.
Die Firma hat legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und erhielt recht. Die Lausanner Richter interpretieren die bundesrätlichen Verordnung III zum Arbeitsgesetz so, dass nur Systeme verboten seien, die die gezielte Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bezwecken.
Zweck des Verbotes sei der Schutz der Gesundheit der Angestellten. Nicht jede Überwachung gefährde jedoch automatisch die Gesundheit des Personals. Eine gezielte Überwachung könne deshalb erlaubt sein, wenn diese nur sporadisch und kurzzeitig erfolgen würden, meinten die Bundesrichter.
Das Verhalten der Angestellten sei nicht über längere Zeit kontrolliert worden. Eine solche Überwachung beeinträchtige das Wohlbefinden der Arbeitnehmer nicht. Ausserdem habe die Kamera nicht ausschliesslich der Überwachung des Personals gedient, sondern auch der Verhinderung von Diebstählen. Deshalb verstosse die Videoaufnahme nicht gegen Arbeitsrecht und sei auch mit dem Schutz der Persönlichkeit und dem Datenschutz vereinbar.







